Das habe ich nämlich allerorten gehört. Schuld an der Verzögerung sei die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Gießen, Fachdienst 72 (= UNB des LKGi, FD 72). Ich konnte mir das nicht wirklich vorstellen. Ich sah einige Möglichkeiten, wie man mit einem Kompromiss sowohl dem Ärztehaus, der Waldkita und den oben genannten Lebewesen gerecht werden könnte. Sah man in der UNB keine Kompromiss-Möglichkeiten?
Also schrieb ich die Behörde an, schickte eine Presseanfrage mit sieben Fragen und dem Nachsatz: „Auch wenn Sie meine Fragen schriftlich beantworten könnten, wäre mir ein Telefonat lieber. Da ich selber an Natur- und Umweltschutz stark interessiert bin, bin ich auch gerne bereit, Sie in der Behörde persönlich aufzusuchen.“
Und siehe da, es folgte ein freundlicher Anruf von der Fachdienstleiterin Frau Habenicht. Wir vereinbarten einen Gesprächstermin. Einige Tage später machte ich mich auf den Weg zum Fachdienst 72 des Landkreises Gießen, weit abgelegen im Ursulum, dafür aber mit einer sehr schönen kleinen Gartenanlage drum herum, die von der Vermieterin persönlich gepflegt wird. Überraschenderweise nahmen am Gespräch noch weitere Personen teil: Herr Christian Jockenhövel (Naturschutzfachliche Beratung), Dirk Wingender (Pressesprecher für Kreisgremien und Öffentlichkeitsarbeit) sowie Herr Bockelmann (derzeit im Volontariat bei Herrn Wingender). Laut Aussage von Herrn Wingender sei so ein persönliches Gespräch eher unüblich, aber der zuständige Dezernent des Landkreises, Herr Zuckermann, hätte gemeint, sie sollten das mal machen. Und nebenbei kassierte Biebertal noch ein Lob: „Zwei Pressemedien wie der Biebertaler Bilderbogen und Biebertal –TV seien für ein Dorf dieser Größenordnung bemerkenswert.“
Frage 1: Wann sollte die UNB in eine Bauplanung einbezogen werden, um Verzögerungen zu vermeiden?
Antwort: Die Beteiligung sogenannter Träger öffentlicher Belange – dazu gehören auchdie Naturschutzbehörden – im Rahmen von Bau(leit)planungen sind gesetzlich geregelt. Die UNB ist dabei nur einer von vielen Akteuren, die Stellungnahmen abgeben.
Grundsätzlich, auch informell, ist eine Beteiligung so früh wie möglich wünschenswert. In der Regel ist es erforderlich, dass durch die Gemeinde oder den Vorhabenträger Naturschutzgutachten eingeholt werden.
Seit 2004 ist auch bei Bebauungsplänen ein Umweltbericht bzw. eine Umweltprüfung zwingend (EU-Rechtslage). Dies gilt für Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich, Innenverdichtung braucht keinen Umweltbericht. Herr Jockenhövel sieht diese vorgehensweise als “gelebte Demokratie”. Bebauungspläne werden ja offengelegt, so dass sich jed/r dazu äußern und Einwände vorbringen kann.
Frage 2: Welche Fachleute sichten das jeweilige Gelände?
Antwort: Gutachten werden meist durch Landschaftsplaner und Biologen erstellt. Das zuständige Planungsbüro beauftragt entsprechend notwendige Fachleute.
Seit den 1980er Jahren gibt es im Bundesnaturschutzgesetz (von 1976) die so genannte Eingriffsregel. Das bedeutet: Ein Eingriff in Natur und Landschaft ist durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen (in engem räumlichen Bezug oder zumindest innerhalb des Gemeindegebietes). Das kann zum Beispiel geschehen durch Stilllegung von Waldflächen, Renaturierung von Gewässern, Heckenpflanzung, Anlage von Streuobstwiesen u.ä,
Für die Durchführung solcher Maßnahmen ist die Kommune bzw. der Vorhabenträger zuständig, sofern dies vertraglich auf diesen übertragen wurde.
Auch sogenannte Ökopunktekonten stehen im Zusammenhang mit Ausgleichsmaßnahmen. Das heißt: Maßnahmen, die ohne anderweitige Verpflichtung freiwillig und in Abstimmung mit der UNB geplant und durchgeführt werden und zu einer Aufwertung der Natur führen, können später als Ausgleich für Eingriffe an anderer Stelle angerechnet werden. Zu den „Ökokonto-Maßnahmen“ in der Gemeinde Biebertal gehören z.B. die “Krumbacher Hecken” (Wiederaufnahme historischer Waldnutzungsformen, hier Niederwaldwirtschaft), Herausnahme des bewaldeten Rimbergs bei Hof Haina aus der Waldnutzung sowie die extensive Bewirtschaftung seiner westlichen nicht bewaldeten Seite, um u.a. dem dort vorkommenden Mannsknabenkraut (Orchis mascula) Raum zu geben.
Frage 3: Wurde im Falle des Ackerhahnenfußes nach Alternativstandorten gesucht (z.B. gegenüber auf den Beeten des neuen Bauhofes)?
Antwort: Siehe gesonderten Artikel „Darf ich mich vorstellen: Ackerhahnenfuß?“
Frage 4: Wird der Fachdienst 72 bei Neubepflanzungen hinzugezogen?
Antwort: In der Regel wird der Freiflächenplan nicht vorgelegt. Die UNB führt jährlich Informationsveranstaltungen für die Gemeinden durch, in diesem Jahr zum Thema „Gemeindliche Grünflächen und deren Potential für die Artenvielfalt“
.Frage 5: Erfolgt durch einen Container für die Kinder tatsächlich eine Störung der Haselmaus? (Sie ist selten zu sehen, nachtaktiv und hält lange Winterschlaf)
Antwort: Die UNB hat diesbezüglich keine Forderungen aufgestellt. Der hinzugezogene Gutachter (des Planungsbüros) hat vorgeschlagen, Nistkästen für die Haselmäuse aufzuhängen.
Frage 6: Wäre eine zusätzliche Strauchpflanzung nicht eine bessere Möglichkeit, dem Naturschutz und den Interessen der Gemeinde gerecht zu werden?
Antwort: Grundsätzlich Ja, im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht notwendig.
Frage 7: Was steht im Allgemeinen einer Kompromissfindung bei Baumaßnahmen entgegen?
Antwort: Nichts. Nach Aussage von Herrn Jockenhövel stehen sich Waldkita, Haselmäuse und Eidechsen nicht im Wege. Ob bereits ein Bauantrag gestellt wurde, ist der UNB derzeit nicht bekannt. Die Antragstellung erfolgt bei der Bauaufsicht, welche dann wiederum die UNB beteiligt.
